KUNSTSTOFFMARKT 01/2021/01

ALLGEMEINES MARKTTREIBEN

ÄNDERUNGEN DER BASELER KONVENTION

"Vollkommen überraschend" ist nun die geänderte Baseler Konvention mit Beginn des neuen Jahres in Kraft getreten und sorgt gleichermaßen bei Händlern und Entsorgern als auch anscheinend bei Teilen der zuständigen Behörden und Ämter für Verwirrung und Schockstarre. Als Hauptfelder kristallisieren sich dabei 2 Zahlen heraus, die die Diskrepanzen hervorrufen. 3011 und 2% heißen die Übeltäter, die es jedoch in sich haben und zeigen, wie schwer es ist, Praxis und Theorie übereinander zu bekommen.

Die "Umsetzung" der neuen Bestimmungen ist von beiden Seiten ein Trauerspiel und leider gängige Praxis in den letzten Jahren geworden. Schuldzuweisungen der jeweiligen Gegenseite und lamentieren helfen aber wenig, das entstandene Vakuum schnellstens wieder auszufüllen.

Dabei ging es doch anfänglich eigentlich um die bessere Anpassung der teilweise starren Abfallcodezahlen und deren zeitgemäße Anwendung. HErausgekommen sind 2 neue Codes und eine Umwandlung:

  1. Y48 - Gefährliche Kunststoffabfälle mit der Ausnahme von Kunststoffen nach A3210 und B3011
  2. A3210 - Kunststoffabfälle mit der Ausnahme von Kunststoffen nach Y48 und B3011

Gemäß den derzeitigen Vorgaben/ Änderungen der Baseler Konvention entsprechend des Beschlusses BC-14/12 von Mai 2019 und seinem Inkrafttreten per 01.01.2021 sind damit nachfolgende Kunststoffe im neuen Abfallcode B3011 gelistet und damit innerhalb der EU weiterhin als "Grüne Liste" Kunststoffe einzustufen:

  1. PP (Polypropylen)
  2. PE (Polyethylen)
  3. PET (Polyethylentherephtalat)
  4. ABS (Acrylbutadienstyrol)
  5. PC (Polycarbonat)

Die obenstehende Liste sieht auf den ersten Blick eher unspektakulär aus, erzeugt jedoch das Gefühl, dass wohl die Autoren und die Beschließenden einige Standardsorten vergessen zu haben scheinen. Dazu heißt es lediglich, dass die Liste nicht als Dogma zu sehen ist, sondern andere Kunststoffsorten als Reinfraktion/ Monofraktion durchaus nach Bestätigung mit einem Grüne Liste Prozedere verbracht werden können.

Bis dahin klingt alles noch sehr gut und trifft sicherlich auch den vorherrschenden Zeitgeist. Der Teufel steckt bekanntlich jedoch im Detail und hier zeigt sich leider wieder einmal, dass Theorie und Praxis stark voneinander divergieren und anscheinend wenig darüber nachgedacht wurde, wie diese Vorgaben in der Praxis umzusetzen sei.

Aus Sicht der zuständigen Behörden ist eine Neubewertung der zum Export bestimmten Stoffströme innerhalb und außerhalb der Grenzen der EU zwingend notwendig geworden. Dafür sprechen beispielsweise aus Sicht der SBB (Sonderabfallbehörde Berlin Brandenburg) nach Anfrage:

  1. Die Notwendigkeit zur Verbesserung der Kontrollen der an der Verbringung beteiligten Unternehmen,
  2. Die Notwendigkeit zur Verbesserung/ Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Behörden der an der Verbringung beteiligten Staaten,
  3. Die Vorgabe klarerer Richtlinien,
  4. Die bessere und effektivere Kontrolle der Abfallströme innerhalb und außerhalb der EU und nicht zuletzt
  5. Die Erhöhung des Drucks auf die Entsorgungs-, Handels- und Verwertungsunternehmen zur Schaffung von neuen technischen Voraussetzungen und innovativen Lösungen, um die vorhandenen Abfallströme, insbesondere im Kunststoffbereich, definierbarer und sauberer werden zu lassen.

Das Ziel ist klar definiert und die dahinterstehende Vision würde, wie sicherlich vom Gros der in der Branche tätigen Unternehmen auch, von PLASTE & ELASTE HANDEL zu 100% begrüßt werden, wäre da nicht die unmögliche und vollkommen konfuse, fern jeglicher Realität stattfindende Umsetzung.

Aus Sicht der handelnden Unternehmen, angefangen von Entsorgern mit festen Lieferverträgen im Export bis hin zu Firmen, denen plötzlich durch internationale Abnehmer eine Absage erteilt wird, ist man in einem Kreislauf von Unwissenheit, Halbwahrheiten, Ahnungslosigkeit und Desinteresse an einer schnellen Vorgabe von Richtlinien gefangen.

Das Zauberwort heißt plötzlich „Notifizierung“, ohne sich anscheinend darüber Gedanken zu machen, welchem Zweck eine Notifizierung in der Vergangenheit erfüllen sollte und wie unpassend sie zur Erfüllung der Vorgaben, die sich aus der Änderung der Abfallcodes ergeben, ist.

Eine Notifizierung ist sicherlich ein gutes Kontrollmittel bei großen und definierten Stoffströmen, jedoch nicht für multiformale Stoffströme wie sie in der heutigen Abfalllogistik, auch in das Ausland, Gang und Gebe sind.

Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keine nationale geschweige denn internationale Richtlinie, die den in der Abfallbranche tätigen Unternehmen einen Rahmen vorgibt, in welcher Form zukünftig Ländergrenzen überschreitente Verbringungen gesetzeskonform vollzogen werden sollen.

Das ist nach einem durchaus verschwendeten ersten Monat im neuen Jahr die traurige Wahrheit und eine, wie auch immer geartete Lösung, wird wohl nicht vor Ende des ersten Quartals zu erwarten sein.

 

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